§ 16 Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
(1)Die Regionalverbände können in regionalbedeutsamen Angelegenheiten Körperschaften, Zweckverbände, Gesellschaften und Einrichtungen gründen, diese übernehmen und darin Mitglied werden. Sie unterstützen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts in den Nachbarregionen, Nachbarländern und Nachbarstaaten insbesondere durch Mitgliedschaft in Zusammenschlüssen nach Satz 1, die grenzüberschreitend tätig sind.
(2)Entscheidungen nach Absatz 1 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung, wenn sie umlagenrelevant sind.
(3)Entscheidungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mitgliedschaft des Regionalverbands zulässig ist.