§ 13 Anzeigeverfahren, öffentliche Bekanntmachung
(1)Regionalpläne, Teilpläne und Änderungen von Regionalplänen sind der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde anzuzeigen.
(2)Der Regionalverband macht die Anzeige nach Absatz 1 öffentlich bekannt, wenn die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bei vorhabenbezogenen, punktuellen und sonstigen Änderungen geringen Umfangs und von sechs Monaten bei allen anderen Verfahren unter Angabe von Gründen rechtliche Einwendungen, erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen elektronischen Unterlagen bei der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Innerhalb von einem Monat nach Eingang der Anzeige teilt die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde dem Regionalverband mit, ob die Voraussetzungen der dreimonatigen oder der sechsmonatigen Frist gegeben sind. Die Fristen nach Satz 1 können aus wichtigen Gründen um bis zu drei Monate verlängert werden; der Regionalverband ist hierüber in Kenntnis zu setzen.
(3)Hat die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde rechtliche Einwendungen erhoben, entscheidet der Regionalverband, ob er das Regionalplanverfahren oder -änderungsverfahren fortführt oder das Verfahren einstellt. Führt er das Verfahren fort, hat er den Einwendungen abzuhelfen und den Plan oder die Planänderung erneut anzuzeigen.
(4)Die öffentliche Bekanntmachung der Anzeige nach Absatz 2 tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird durch diese Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan mit der Begründung, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 ROG, die Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 ROG sowie die Satzung nach § 12 Absatz 8 und die Anzeige nach Absatz 1 werden ab dem Tag dieser Bekanntmachung auf den Internetseiten des Regionalverbands veröffentlicht. Zusätzlich wird jeder Person ab dem Tag der Bekanntmachung die kostenlose Einsichtnahme während der Sprechzeiten beim Regionalverband gewährt. In der Bekanntmachung ist darauf und auf die Veröffentlichung im Internet hinzuweisen.