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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Siebter Teil — Beteiligung der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der kommunalen Landesverbände (§§ 89 - 90)

§ 90 Beteiligung der kommunalen Landesverbände

Die kommunalen Landesverbände sind in den Fällen des § 89 Abs. 1 bis 3 entsprechend zu beteiligen, wenn Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren.

§ 89
90
§ 91