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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 4. Abschnitt — Fürsorge und Schutz (§§ 75 - 82)

§ 78a Pauschale Beihilfe

(1)Im Falle des Todes der beihilfeberechtigten Person, welche mit der Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe unwiderruflich auf eine Beihilfe nach § 78 verzichtet hat, haben auch die Hinterbliebenen ausschließlich einen Anspruch auf eine pauschale Beihilfe nach den folgenden Absätzen, soweit diese Hinterbliebenen nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied sind.

(2)Die pauschale Beihilfe kann auch zu einer ausländischen Krankheitskostenvollversicherung gewährt werden, wenn deren Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

(3)Der Anspruch auf die pauschale Beihilfe besteht ab dem ersten Tag des Fristbeginns nach Absatz 4, jedoch frühestens ab Beginn der Krankheitskostenvollversicherung.

(4)Die Frist beginnt

1.für die am 1. Januar 2023 vorhandenen beihilfeberechtigten Personen nach § 78 am 1. Januar 2023,

2.für die am 1. Januar 2023 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung nach § 78,

3.für die heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten nach § 79 mit Wegfall des Anspruchs auf Heilfürsorge,

4.im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 78 infolge

a)der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses mit Ausnahme der Fälle des § 8,

b)der Entstehung des Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen, sofern nicht bereits ein eigener Beihilfeanspruch nach § 78 besteht und wenn die Versorgungsurheberin oder der Versorgungsurheber keinen Antrag auf Gewährung einer pauschalen Beihilfe innerhalb der Ausschlussfrist gestellt hat, oder

c)der Abordnung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5)Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, so ist der Antrag abzulehnen.

(6)Krankenversicherungsbeiträge der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 78 sind damit abgegolten.

(7)Sofern die Hälfte des nachgewiesenen Beitrags der anspruchsberechtigten Person zur Krankheitskostenvollversicherung geringer als der Höchstbetrag der pauschalen Beihilfe nach Satz 1 ist, kann dieser bis zum Erreichen des Höchstbetrags der pauschalen Beihilfe mit Beiträgen der privaten Krankheitskostenvollversicherung der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 78 ohne Anwendung seines Absatzes 1a aufgestockt werden.

(8)Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen sind die Konkurrenzregelungen für die Gewährung einer Beihilfe nach § 78 entsprechend anzuwenden.

(9)Änderungen der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge werden, soweit möglich, mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe verrechnet.

(10)Die Anrechnung erfolgt, soweit möglich, mittels Verrechnung mit zukünftigen Zahlungen der pauschalen Beihilfe.

1.Beiträge eines anderen Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung,

2.ein Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sowie

3.Beitragsrückerstattungen der Versicherung im Verhältnis der gewährten pauschalen Beihilfe zu den Krankenversicherungsbeiträgen.

(11)Die pauschale Beihilfe soll grundsätzlich durch die Beihilfestelle auf das Bezügekonto überwiesen werden, eine Barauszahlung ist nicht möglich.

(12)Über das Vorliegen einer besonderen Härte entscheidet die Beihilfestelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

1.es handelt sich um Aufwendungen, die grundsätzlich nach § 78 beihilfefähig wären und die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllen,

2.es ist von der abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung keine und auch keine anteilige Leistung zu erlangen,

3.eine Leistung durch die Krankheitskostenvollversicherung wurde form- und fristgerecht beantragt,

4.die Aufwendungen hätten auch nicht durch den Abschluss einer zumutbaren Zusatzversicherung versichert werden können und

5.die fraglichen Aufwendungen waren unbedingt notwendig und übersteigen 10 Prozent des laufenden Bruttomonatsbezugs, mindestens aber 360 Euro.

§ 78
78a
§ 79