§ 78 Beihilfe
(1)Den Beamtinnen und Beamten, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen und Beamten, Witwen, Witwern, hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und Waisen wird zu Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie zur Gesundheitsvorsorge Beihilfe gewährt, solange ihnen laufende Besoldungs- oder Versorgungsbezüge zustehen.
(1a)Ein besonderer Härtefall im Sinne von Satz 6 liegt insbesondere vor, wenn der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für beihilfefähige Aufwendungen trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung wegen angeborener Leiden oder bestimmter Krankheiten auf Grund eines individuellen Ausschlusses keine Versicherungsleistungen gewährt werden oder Regelleistungen auf Dauer eingestellt worden sind.
(2)Die Beihilfe soll grundsätzlich zusammen mit Leistungen Dritter und anderen Ansprüchen die tatsächlich entstandenen Aufwendungen nicht übersteigen; sie soll die notwendigen und angemessenen Aufwendungen unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte decken.
1.welche Personen beihilfeberechtigt und welche Personen berücksichtigungsfähig sind;
2.welche Aufwendungen beihilfefähig sind; kleinere gesetzliche Kostenanteile sowie Kosten des Besuchs vorschulischer oder schulischer Einrichtungen und von berufsfördernden Maßnahmen dürfen nicht einbezogen werden;
3.unter welchen Voraussetzungen Beihilfe zu gewähren ist oder gewährt werden kann sowie das Verfahren; dabei sind Beihilfen zu Wahlleistungen in Krankenhäusern gegen Einbehalt eines monatlichen Betrags von 22 Euro von den Bezügen vorzusehen;
4.wie die Beihilfe nach Maßgabe des Absatzes 3 zu bemessen ist,
5.wie übergangsweise die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die zu leistende Beihilfe über eine Versicherung gewähren können.
(2a)In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können darüber hinaus Ausnahmen von der Kürzung der Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale geregelt werden
1.für Aufwendungen in Pflegefällen mit Ausnahme von Aufwendungen für Unterkunft, Investitionskosten und Verpflegung,
2.für Aufwendungen in Zusammenhang mit Organspenden und
3.für Pauschalen in Geburts- und Todesfällen.
(3)In diesen Fällen erhöht sich die zumutbare Eigenvorsorge entsprechend.
1.beihilfeberechtigte Personen sowie für entpflichtete Hochschullehrerinnen und -lehrer 50 Prozent,
2.Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, sowie berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegatten oder berücksichtigungsfähige Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz 30 Prozent,
3.berücksichtigungsfähige Kinder sowie Vollwaisen 20 Prozent,
4.freiwillig versicherte Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungen die im Umfang nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geleistet-wurden,
(4)Die Einzelheiten zum Einsatz automationsgestützter Systeme legt das Finanzministerium fest; diese dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Festsetzung von Beihilfen gefährden könnte.