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  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 2. Abschnitt — Nebentätigkeit, Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 60 - 66)

§ 66 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Eine Untersagung nach § 41 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG wird durch den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.

§ 65
66
§ 67