§ 49 Anträge, Beschwerden, Vertretung
(1)Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2)Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
(3)Beamtinnen und Beamte können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.