paragraphen.online

  1. Landesbeamtengesetz
  2. Sechster Teil — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 47 - 88)
  3. 1. Abschnitt — Allgemeine Pflichten und Rechte (§§ 47 - 59a)

§ 48 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1)§ 36 Abs. 2 und 3 BeamtStG findet keine Anwendung.

(2)Für andere Beamtinnen und Beamte, die unmittelbaren Zwang anzuwenden haben, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 47
48
§ 49