§ 14 Laufbahn
(1)Sie unterscheiden sich nach fachlichen Gesichtspunkten und gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.
(2)Im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg werden für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.
1.Mittlerer Dienst: Besoldungsgruppen A 8 bis A 10,
2.Gehobener Dienst: Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,
3.Höherer Dienst: Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie Ämter der Landesbesoldungsordnung B.