§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. ZWEITER TEIL — Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 74-76)
  3. 3. ABSCHNITT — Bürgermeister (§§ 42 - 55)

§ 46 Wählbarkeit, Hinderungsgründe

(1)Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

(2)Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen (§ 28 Absatz 2) oder nach § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig ist.. Nicht wählbar ist ferner, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.

(3)Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und obersten Rechtsaufsichtsbehörde, des Landratsamts und des Landkreises können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.

(4)Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig eine andere Planstelle in der Gemeinde innehaben oder deren sonstiger Bediensteter sein.

§ 45
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§ 47