§ 29 Hinderungsgründe
(1)Gemeinderäte können nicht sein Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
(2)(aufgehoben)
(3)(aufgehoben)
(4)(aufgehoben)
(5)Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats.