§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. ZWEITER TEIL — Verfassung und Verwaltung der Gemeinde (§§ 23 - 74-76)
  3. 2. ABSCHNITT — Gemeinderat (§§ 24 - 41b)

§ 29 Hinderungsgründe

(1)Gemeinderäte können nicht sein Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(2)(aufgehoben)

(3)(aufgehoben)

(4)(aufgehoben)

(5)Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Gemeinderats.

§ 28
29
§ 30