§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. FÜNFTER TEIL — Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 130 - 147)
  3. 3. ABSCHNITT — Schlussbestimmungen (§§ 142 - 147)

§ 145 Verbindliche Muster

Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte oder zur Vereinfachung der überörtlichen Prüfung erforderlich ist, gibt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift verbindliche Muster bekannt insbesondere für Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.

§ 144
145
§ 146