§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. VIERTER TEIL — Aufsicht (§§ 118 - 129)

§ 123 Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 122
123
§ 124