§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. VIERTER TEIL — Aufsicht (§§ 118 - 129)

§ 122 Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.

§ 121
122
§ 123