§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. VIERTER TEIL — Aufsicht (§§ 118 - 129)

§ 120 Informationsrecht

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Rechtsaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde in geeigneter Weise unterrichten.

§ 119
120
§ 121