§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. VIERTER TEIL — Aufsicht (§§ 118 - 129)

§ 119 Rechtsaufsichtsbehörden

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

§ 118
119
§ 120