§ 112 Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts
(1)Außer der Prüfung des Jahresabschlusses, des Erweiterten Beteiligungsberichts (§ 110) und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen (§ 111) obliegt dem Rechnungsprüfungsamt
(2)Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere