§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. DRITTER TEIL — Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)
  3. 4. ABSCHNITT — Prüfungswesen (§§ 109 - 115)
  4. 1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112)

§ 112 Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts

(1)Außer der Prüfung des Jahresabschlusses, des Erweiterten Beteiligungsberichts (§ 110) und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen (§ 111) obliegt dem Rechnungsprüfungsamt

(2)Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

§ 111
112
§ 113