§

  1. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
  2. DRITTER TEIL — Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117)
  3. 4. ABSCHNITT — Prüfungswesen (§§ 109 - 115)
  4. 1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112)

§ 110 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Erweiterten Beteiligungsberichts

(1)Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob Der Erweiterte Beteiligungsbericht ist vor der Feststellung durch den Gemeinderat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 111 und vorhandener Jahresabschlussprüfungen daraufhin zu prüfen, ob dieser nach dem Gesetz und den bestehenden Vorschriften auf- und festgestellt worden ist.

(2)Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss und den Erweiterten Beteiligungsbericht innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung zu prüfen. Das Rechnungsprüfungsamt legt dem Bürgermeister die Berichte über das Prüfergebnis vor. Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in Schlussberichten zusammen, die dem Gemeinderat vorzulegen sind.

§ 109
110
§ 111