§ 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses
(1)Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,
(2)Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben: einschließlich abweichender Personendaten.
(3)Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben: