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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 8 — Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 959)
  3. Abschnitt 2 — Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i)
  4. Titel 2 — Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863)
  5. Untertitel 2 — Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 - 827)

§ 814 Öffentliche Versteigerung

(1)Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*)

(2)Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers erfolgen.

(3)Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Referenzierte Normen:
885806
§ 813b
814
§ 815