§ 814 Öffentliche Versteigerung
(1)Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern; Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen abzuschätzen.*)
(2)Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers erfolgen.
(3)Die Landesregierungen bestimmen für die Versteigerung im Internet nach Absatz 2 Nummer 2 durch Rechtsverordnung Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.