§ 806 Keine Gewährleistung bei PfandveräußerungWird ein Gegenstand auf Grund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.Referenzierte Normen:814885