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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 6 — Weitere besondere Verfahren (§§ 606 - 615-687)
  3. Abschnitt 1 — Englischsprachige Verfahren (§§ 606 - 609)

§ 609 Rechtsmittelschrift

(1)Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen.

(2)In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.

§ 608
609
§ 610