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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 3 — Beschwerde (§§ 567 - 577)
  4. Titel 2 — Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577)

§ 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde

(1)Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2)Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3)Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

(4)Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5)Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
577541551570574
§ 574
575
§ 576