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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 2 — Revision (§§ 542 - 566)

§ 543 Zulassungsrevision

(1)Die Revision findet nur statt, wenn sie zugelassen hat.

(2)Die Revision ist zuzulassen, wenn Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.


Referenzierte Normen:
544201
§ 542
543
§ 544