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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 1 — Berufung (§§ 511 - 541)

§ 540 Inhalt des Berufungsurteils

(1)Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2)Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
69313a313b
§ 539
540
§ 541