§ 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
(1)Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2)Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.