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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 1 — Berufung (§§ 511 - 541)

§ 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

(1)Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2)Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.


Referenzierte Normen:
520
§ 530
531
§ 532