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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 3 — Rechtsmittel (§§ 511 - 577)
  3. Abschnitt 1 — Berufung (§§ 511 - 541)

§ 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts

(1)Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

(2)Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.


Referenzierte Normen:
513533520
§ 528
529
§ 530