§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung
(1)Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
(2)Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht“ vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: „Ja“.
(3)§ 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.