paragraphen.online

  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 2 — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)
  3. Abschnitt 1 — Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)
  4. Titel 11 — Abnahme von Eiden und Bekräftigungen (§§ 478 - 484)

§ 484 Eidesgleiche Bekräftigung

(1)Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

(2)Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel: „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht“ vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht: „Ja“.

(3)§ 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.


Referenzierte Normen:
98481483
§ 483
484
§ 485