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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)
  3. Abschnitt 1 — Gerichte (§§ 1 - 49)
  4. Titel 2 — Gerichtsstand (§§ 12 - 37)

§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

(1)Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2)Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

§ 36
37
§ 38