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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 7 — Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (§§ 1110 - 1117)
  4. Titel 2 — Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland (§§ 1112 - 1117)

§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel

Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.


Referenzierte Normen:
795
§ 1111
1112
§ 1113