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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 11 — Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union (§§ 1067 - 1120)
  3. Abschnitt 6 — Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 (§§ 1097 - 1109)
  4. Titel 2 — Zwangsvollstreckung (§§ 1105 - 1109)

§ 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel

(1)Urteile sind für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären. Die §§ 712 und 719 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 707 sind nicht anzuwenden.

(2)Für Anträge auf Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach Artikel 15 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Entscheidung ergeht im Wege einstweiliger Anordnung. Sie ist unanfechtbar. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind glaubhaft zu machen.


Referenzierte Normen:
707712719
§ 1104a
1105
§ 1106