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  1. Zivilprozessordnung
  2. Buch 10 — Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066)
  3. Abschnitt 8 — Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen (§§ 1060 - 1061)

§ 1060 Inländische Schiedssprüche

(1)Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2)Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.


Referenzierte Normen:
102610621059
§ 1059
1060
§ 1061