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  1. Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
  2. Abschnitt 14 — Übergangsvorschriften (§§ 66 - 69)

§ 69 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 68
69