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  1. Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
  2. Abschnitt 10 — Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister (§§ 45 - 58a)
  3. Unterabschnitt 2 — Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten (§§ 48 - 52)

§ 48 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten

(1)Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung, so ist der kontoführende Zahlungsdienstleister verpflichtet,

(2)Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht davon abhängig, ob der Zahlungsauslösedienstleister und der kontoführende Zahlungsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag abgeschlossen haben.

(3)Näheres regelt der delegierte Rechtsakt nach Artikel 98 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

§ 47
48
§ 49