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  1. Gesetz über den Wertpapierhandel
  2. Abschnitt 14 — Schiedsvereinbarungen

§ 101 Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

§ 100
101
§ 102