§

  1. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
  2. Abschnitt 8 — Sanktionen (§§ 59 - 65)

§ 65 Gerichtliche Entscheidung bei der Vollstreckung

Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 62 Abs. 1 zuständigen Gericht erlassen.

§ 64
65
§ 66