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  1. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
  2. Teil 2 — Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)

§ 35 Veräußerungsbeschränkung

Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.

§ 34
35
§ 36