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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zweiter Teil — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 10,10a,11)

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)

(1)Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.

(2)Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden

(3)Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.

§ 7
8
§ 8a