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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zweiter Teil — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)
  3. Erster Abschnitt — Zulassung zur Prüfung (§§ 5 - 10,10a,11)

§ 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch an die Prüfungsstelle zu richten.

§ 6
7
§ 8