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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)

§ 52 Werbung

Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.

§ 51c
52
§ 53