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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Dritter Teil — Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer (§§ 43 - 56)

§ 51c Auftragsdatei

Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält:

§ 51b
51c
§ 52