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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Zweiter Teil — Voraussetzungen für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)
  3. Achter Abschnitt — Verwaltungsgerichtliches Verfahren (§§ 41 - 42)

§ 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer

Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

§ 40a
41
§ 42