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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Elfter Teil — Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 134 - 141)

§ 141 Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am ersten Kalendertag des vierten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2)Die §§ 14, 48, 54, 131 Abs. 4 treten am Tage der Verkündung in Kraft.

§ 140
141