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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Elfter Teil — Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 134 - 141)

§ 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz

§ 43 Absatz 6 Satz 2 und § 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

§ 134a
135
§§ 136 bis 139a