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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Neunter Teil — Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer (§§ 131g - 131m)

§ 131l Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Prüfung nach § 131h Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Berufung ihrer Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung, der Prüfungsgebiete und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 bezeichneten Angelegenheiten, den Erlass von Prüfungsleistungen sowie die Zulassung zur Eignungsprüfung von Bewerbenden, welche die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 131k
131l
§ 131m