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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Neunter Teil — Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer (§§ 131g - 131m)

§ 131k Bestellung

Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach § 131h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entsprechende Anwendung.

§ 131j
131k
§ 131l