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  1. Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
  2. Sechster Teil — Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a - 127)
  3. Dritter Abschnitt — Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)
  4. Fünfter Unterabschnitt — Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot (§§ 111 - 121)

§ 113 Abstimmung über das Verbot

Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

§ 112
113
§ 114