paragraphen.online

  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 3 — Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)
  3. Abschnitt 5 — Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten (§§ 67 - 71a)

§ 71a Vorzeitige Besitzeinweisung

(1)Die zuständige Behörde hat den Träger eines Vorhabens zum Küsten- oder Hochwasserschutz auf Antrag nach der Feststellung des Plans oder nach der Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, wenn

(2)§ 20 Absatz 2 bis 7 des Bundeswasserstraßengesetzes gilt entsprechend.

(3)Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.

§ 71
71a
§ 72