§ 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer
(1)Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass
(2)Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere
(3)Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.