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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)
  3. Abschnitt 3a — Bewirtschaftung von Meeresgewässern (§§ 45a - 45l)

§ 45a Bewirtschaftungsziele für Meeresgewässer

(1)Meeresgewässer sind so zu bewirtschaften, dass

(2)Damit die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht werden, sind insbesondere

(3)Nordsee und Ostsee sind nach den Bestimmungen dieses Abschnitts jeweils gesondert zu bewirtschaften.

§ 45
45a
§ 45b