§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
(1)Die zuständige Behörde kann
(2)Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.