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  1. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
  2. Kapitel 2 — Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)
  3. Abschnitt 2 — Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42)

§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung

(1)Die zuständige Behörde kann

(2)Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.

§ 41
42
§ 43